Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat bereits im Dezember einen Entscheidungstermin im Januar 2026 anberaumt und zu erkennen gegeben, dass der Berufung von Tchibo in der Unterlassungsklage gegen Aldi Süd wohl nicht stattgegeben wird.
Aldi Süd hatte Kaffees seiner Eigenmarken wiederholt unter Herstellungskosten verkauft. Dagegen hatte Tchibo geklagt, da dieses Verhalten nach Überzeugung von Tchibo gesetzwidrig ist und dem fairen Wettbewerb und damit am Ende auch den Verbrauchern schadet. In erster Instanz hatte das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Tchibo war dagegen beim Oberlandesgericht in Düsseldorf in Berufung gegangen.

In der heute am OLG Düsseldorf durchgeführten Berufungsverhandlung wurde die Frage, ob auch Verlustverkäufe unter Herstellungskosten verboten sein sollten, intensiv und kontrovers diskutiert. Das Gericht hat erkennen lassen, dass es in seinem noch ausstehenden Urteil die Entscheidung der Vorinstanz wohl bestätigen wird. Dabei blieb auch in der zweiten Instanz unstreitig, dass Aldi Süd seinen Kaffee in den fraglichen Aktionen zu Verlustpreisen verkauft, oder, wie der Spiegel es treffend formulierte, „verramscht“ hat. Die entscheidende Frage war hier, ob das bestehende strikte gesetzliche Verbot des Verkaufes von Lebensmitteln unter Einkaufspreisen auch für andere Varianten von nachweislichen Verlustverkäufen gilt.
„Wir bedauern, dass das OLG zu dieser Auffassung neigt. Das Gericht würde damit eine Chance verpassen, einer strukturellen Fehlentwicklung im deutschen Lebensmittelhandel Einhalt zu gebieten“ sagt Arnd Liedtke, Unternehmenssprecher der Tchibo GmbH.
Verlustverkäufe unter Einkaufs- oder Herstellungskosten schaden dem Wettbewerb und damit langfristig den Verbrauchern gleichermaßen.

„Es kann aus Sicht des Wettbewerbs und der Verbraucher keinen Unterschied machen, ob der Kaffee als Fertigware eingekauft und weiterverkauft oder als Rohkaffee eingekauft, im Konzern geröstet und dann weiterverkauft wird“, so Liedtke weiter. „Alle Verlustverkäufe sollten gleichbehandelt werden.“ Die Urteilsverkündung und schriftliche Urteilsbegründung bleiben abzuwarten.
Die Monopolkommission hatte noch in der vergangenen Woche festgestellt, dass die Konzentration im deutschen Lebensmittelhandel bedenkliche Formen angenommen hat. Sie stellte in diesem Zusammenhang auch fest, dass die Unterscheidung von Verkäufen unter Einkaufspreis und Verkäufen unter Herstellungskosten willkürlich sei. Die Monopolkommission kritisiert, dass dies zu einer Privilegierung von vertikal integrierten Lebensmittelhändlern führe, die vom Gesetz nicht intendiert ist. Schon das Landgericht hatte in seinem Urteil dazu ein deutliches „Störgefühl“ festgestellt.
Quelle: Tchibo; Bildrechte: Tchibo, Aldi (2x).
Den Kaffee von Aldi kann man trinken, aber man sieht schon an der Beschaffenheit und der Farbe des Pulvers, dass hier an der unteren Grenze der Qualität gefeilscht wird .. Auf eine einsame Insel würd ich den Kaffee nicht unbedingt mitnehmen .. Aldi wird schon wissen, warum er das Produkt unter Preis abstößt ..
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Kaffee ist ein typisches Produkt um Kunden anzulocken…
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Aldi hatte auch kürzlich den Dallmayr im Angebot. Ich wollte mir ein paar Päckchen holen, aber dann war der Wagen voll und als ich zu Hause auspackte, hatte ich just den Kaffee vergessen ..
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Der ist auch nicht schlecht.
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